Dieser Bericht ist Teil der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung des § 8 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (EnWG). Nach § 8 Abs. 5 EnWG sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Netz unmittelbar oder mittelbar mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine Person oder Stelle überwachen zu lassen.
Diese Person oder Stelle hat der Regulierungsbehörde gemäß § 8 Abs. 5 EnWG jährlich spätestens bis zum 31. März einen Bericht über die nach § 8 Abs. 5 Satz 1 EnWG getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen (Gleichbehandlungsbericht).
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