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Steuerung von Anlagen (§ 14a EnWG) ab 2024

Immer mehr verbrauchsintensive Geräte, wie beispielsweise Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen, sind im Einsatz und erhöhen die Anforderungen an einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Niederspannungsnetze in den Städten und Gemeinden.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) neue Festlegungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) getroffen. Zwei wesentliche Beschlüsse – BK6-22-300 vom 27.11.2023 und BK8-22-010A vom 23.11.2023 – wurden dafür erlassen. 

Die neuen Vorgaben erlauben eine zeitweise Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. So sollen Gefährdungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von überlasteten Betriebsmitteln, vermieden und somit ein gesicherter Neuanschluss dieser Anlagen ermöglicht werden.

Im Ausgleich für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Betreiber dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Anschlussnutzer an steuerbaren Netzanschlüssen reduzierte Netzentgelte. Diese werden durch die Stromlieferanten unter gesonderter Ausweisung auf bisherige Art und Weise abgerechnet.

Die BNetzA-Festlegungen gelten ab 01.01.2024. Aufgrund der kurzen Zeitspanne vom Beschluss Ende November 2023 bis zum Inkrafttreten sind wir bemüht, so schnell wie möglich die neuen Vorgaben in das Anmeldeverfahren zum Netzanschluss über unser Netzanschlussportal zu integrieren. Bis dies umgesetzt ist, bitten wir Sie, uns die notwendigen Angaben mit Hilfe von Datenblättern, die wir dafür veröffentlicht haben, zu übermitteln. 

Die „Technischen Mindestanforderungen für Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) nach § 14a EnWG“ (Netzrichtlinie 10) wurden mit Stand 01.05.2024 zuletzt aktualisiert und gelten für jede neue Inbetriebnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder Wechsel von berechtigten Bestandsanlagen. Weitere Anpassungen behalten wir uns vor. Neben diesen Technischen Mindestanforderungen gelten unsere „Allgemeinen Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)“ in Anlehnung an das BDEW-VKU-Muster. Auf unserer Internetseite finden Sie stets die aktuell geltenden Versionen.

Wesentliche Fakten zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG [PDF, 503.95 kB] Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) nach § 14a EnWG [PDF, 656.52 kB] Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) [PDF, 171.33 kB]

Wir empfehlen für weitere nützliche Informationen den Besuch folgender Internet-Seiten:

Zur Internet-Seite der BNetzA Zur Internet-Seite der HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e. V.
Fragen und Antworten Welche Anlagen sind im Sinne des § 14a EnWG verpflichtend steuerbar?

Folgende Anlagenarten mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 sind verpflichtend steuerbar:

  • nicht öffentliche Ladeeinrichtungen (LE)
  • Wärmepumpen (WP) inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z. B. Heizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung (ARK)
  • Elektrische Stromspeicher (nur Einspeicherung/Energiebezug im Sinne § 14 a EnWG steuerbar)

wenn ihre Netzanschlussleistung größer als 4,2 kW ist und sie unmittelbar oder mittelbar an der Niederspannung angeschlossen sind.

Bei mehreren Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung an einem Netzanschluss gilt:
WP- und ARK-Netzanschlussleistungen werden am Netzanschluss je Anlagenart summiert. Nur wenn die Summenleistung je Anlagenart größer als 4,2 kW ist, wird die jeweilige Anlagengruppe als jeweils eine sVE gesehen.

Gibt es Ausnahmen? JA:

  • für nicht-öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen von Institutionen, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen
  • für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder in der kritischen Infrastruktur eingesetzt werden

Ist die Herstellung der Steuerbarkeit nachweislich mit einem unvertretbaren technischen Aufwand verbunden, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung (diese Ausnahme gilt nur für Inbetriebnahmen bis spätestens 31.12.2026). Als Konsequenz erfolgt auch keine Reduzierung der Netzentgelte für diese Anlage.
 

Wie müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) angemeldet werden?

Für die Anmeldung neuer sVE bzw. beim freiwilligen Wechsel von Bestands-sVE in die Steuerung nach den neuen Regeln ist Folgendes erforderlich:

  • Anmeldung zum Netzanschluss
  • Informationen zur sVE (aktuell über Datenblätter für die jeweiligen Geräte) 
  • spezielle Angaben zur Umsetzung der Steuerung (aktuell über ein spezielles Datenblatt für sVE)

Die Datenblätter für sVE und das spezielle Datenblatt für die Steuerungsangaben finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Netzanschluss | Anschluss in Niederspannung, Strom | Planung und Realisierung – Anmeldung.

Diese Angaben uns gegenüber als Ihrem Stromnetzbetreiber sind verpflichtend im Sinne des § 19 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (NAV). Auch Änderungen der Leistung oder Außerbetriebnahmen der sVE sind uns im Sinne NAV und der neuen BNetzA-Beschlüsse umgehend anzuzeigen.

Welche Anschluss- und Messlösungen gibt es?

Es gibt zwei wesentliche Möglichkeiten:

  • Gemeinsamer Zähler: Die sVE wird zusammen mit nicht sVE und/oder weiteren sVE in einem Stromkreis angeschlossen. Der Verbrauch all dieser Anlagen wird über einen gemeinsamen Zähler gemessen; dies kann auch ein bereits vorhandener Zähler sein.
  • Separater Zähler für sVE: Der Verbrauch einer oder mehrerer sVE wird mit einem separaten Zähler gemessen (mehrere sVE, unabhängig ihrer Art, können zusammen über einen separaten Zähler gemessen werden).
Was ist netzorientierte Steuerung?

Der Netzbetreiber darf nur im Falle eines kritischen Netzzustandes steuern, um Gefährdungen und Störungen abzuwenden sowie einer Überlastung der Betriebsmittel (z. B. Kabel und Schalter) vorzubeugen. 

Die Steuerungsmaßnamen müssen geeignet, objektiv und diskriminierungsfrei sein und zielen nur auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE). Sonstiger Stromverbrauch wird nicht gesteuert.

Bei der Steuermaßnahme steht der sVE weiterhin eine Mindestleistung zur Verfügung. 

Für die Übermittlung des Steuersignals wird zukünftig eine Technik, die über intelligente Messsysteme (iMS) kommuniziert, verwendet. Über den Rollout dieser iMS werden Sie in der kommenden Zeit gesondert informiert.

Was ist präventive Steuerung nach den neuen Regeln?

Bei fehlenden Voraussetzungen für netzorientierte Steuerung mittels intelligenter Messsysteme darf der Netzbetreiber bis spätestens 31.12.2028 eine „präventive Steuerung“ bei Bedarf durchführen. 

Diese ist nur so lange erlaubt, bis die netzorientierte Steuerung möglich wird und nur für max. 24 Monate ab der 1. Steuermaßnahme. Dabei darf – unter Einhaltung der Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) – täglich nicht mehr als 2 h gesteuert werden. 

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, über die 1. präventive Steuerungsmaßnahme zu informieren.

Wie wird in der Kundenanlage gesteuert?

Für die Steuerung gibt es zwei Optionen, aus welchen der Anschlussnehmer in Abstimmung mit seinen Anschlussnutzern wählen kann:

  • direkte Steuerung an der Anlage
  • Steuerung über ein Energiemanagementsystem für die gesamte Kundenanlage (empfehlenswert bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss)
Wie viel Leistung bleibt zur Verfügung bei einer netzorientierten Steuerung?

Die Mindestleistung (Pmin,14a) der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss ist die Leistung, welche im Fall einer Steuerung nicht abgeregelt werden darf.

Bei der Direktsteuerung:

  • Für Ladeeinrichtungen und Speicher  Pmin,14a = 4,2 kW je sVE
  • Für SummePWP oder SummePARK ≤ 11 kW → Pmin,14a = 4,2 kW je Anlagenart
  • Für SummePWP oder SummePARK > 11 kW → Pmin,14a = SummePWP * 0,4 bzw.
    Pmin,14a = SummeP ARK * 0,4
    (wobei 0,4 ein durch BNetzA vorgegebener Skalierungsfaktor ist)

Bei der Steuerung mittels Energiemanagementsystem (EMS):

  • Für Ladeieinrichtungen und Speicher sowie SummePWP und SummePARK ≤ 11 kW
    → Pmin,14a = 4,2 kW + (Summe sVE – 1) x GZF x 4,2 kW
  • Für Ladeieinrichtungen und Speicher sowie SummePWP und/oder SummePARK > 11 kW
    → Pmin,14a = Max(0,4 x SummePWP ; 0,4 x SummePARK ) + (Summe sVE – 1) x GZF x 4,2 kW
Summe sVE 2 3 4 5 6 7 8 ≥9
GZF 0,8 0,75 0,7 0,65 0,6 0,55 0,5 0,45

Erläuterungen zu den Formeln:

  • Summe PWP = Summe der Leistung aller Wärmepumpen am Netzanschluss (bei mehreren WP wird die jeweilige Summe der Anlagen als eine sVE der Anlagenart WP berücksichtigt)
  • Summe PARK = Summe der Leistung aller Anlagen zur Raumkühlung am Netzanschluss (bei mehreren ARK wird die jeweilige Summe der Anlagen als eine sVE der Anlagenart ARK berücksichtigt)
  • Pmin,14a = Mindestleistung am Netzanschluss
  • Summe sVE = Anzahl der sVE, die über ein EMS gesteuert werden
  • GZF = Gleichzeitigkeitsfaktor für die sVE, die über ein EMS gesteuert werden; er ist durch die BNetzA vorgegeben und der hier beigefügten Tabelle zu entnehmen
Welche Pflichten haben Anschlussnehmer/Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) bzgl. Steuerung der sVE?
  • Technische Ausstattung:
    Die sVE ist mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auszustatten und stets steuerbar zu betreiben.
  • Durchführung der Leistungsreduzierung:
    Beim Empfang eines durch den Netzbetreiber veranlassten Steuersignals muss der netzwirksame Leistungsbezug auf den vorgegebenen Wert (Mindestleistung) reduziert werden. Wenn die Abregelung auf den Wert der Mindestleistung technisch nicht möglich ist, muss der netzwirksame Leistungsbezug auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, reduziert werden.
  • Einhaltung der Priorität:
    Es muss sichergestellt sein, dass die durch den Netzbetreiber veranlasste Steuerung bei konkurrierenden Anforderungen (z. B. zukünftig mögliche Marktsignale) immer Vorrang hat – vor allem wenn diese über die konkurrierende Anforderung hinausgeht oder dieser widerspricht.
  • Dokumentation:
    Die Einhaltung und Umsetzung des Steuersignals muss in geeigneter Weise und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies ist jedoch erst ab 01.03.2025 verpflichtend.
Welche Rechte haben Anschlussnehmer/Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) bzgl. Steuerung der sVE?

Für die Bereitschaft zur Steuerung sind Anschlussnutzer mit sVE oder an steuerbaren Netzanschlüssen berechtigt, reduzierte Netzentgelte für den Stromverbrauch der sVE in Anspruch zu nehmen. 

Ab 01.01.2024 stehen zwei Modelle dafür zur Verfügung und können – je Voraussetzungen – ausgewählt werden. Ebenso muss eine Mindestleistung der sVE am Netzanschluss auch im Falle einer Steuerung immer zur Verfügung stehen.

Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE), Modul 1 und Modul 2

Ab 01.01.2024 stehen zwei Netzentgelt-Modelle (Modul 1 und Modul 2) zur Verfügung und können – je Voraussetzungen – ausgewählt werden. 

Modul 1: pauschale Reduzierung

pauschale Reduzierung = 80 €/a + 3.750 kWh/a x AP NSSLP ct/kWh x 0,2 (brutto)

AP NSSLP = Arbeitspreis Netznutzung in der Niederspannung ohne Leistungsmessung (brutto)

Voraussetzungen:

  • Messung über den vorhandenen Zähler oder über einen separaten Zähler für eine oder mehrere sVE → Modell ist daher immer möglich
  • für Kunden mit Standardlastprofil (ohne Leistungsmessung) (SLP) oder Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
  • Anschluss mittelbar oder unmittelbar an der Niederspannung

Modul 2: prozentuale Reduzierung 

prozentuale Reduzierung = 40 % x AP NSSLP ct/kWh 

AP NSSLP = Arbeitspreis Netznutzung in der Niederspannung ohne Leistungsmessung (brutto)

Voraussetzungen:

  • separater Zähler für eine oder mehrere sVE 
  • kein Grundpreis für diese Marktlokation
  • nur für Kunden mit Standardlastprofil (ohne Leistungsmessung) (SLP) in der Niederspannung

Die Netzentgelte stellen nur ein Teil des Strompreises dar. Die Abrechnung erfolgt über den Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet, die reduzierten Netzentgelte auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen.

Was gilt für Bestandsanlagen mit reduzierten Netzentgelten nach bisherigen (bis 31.12.2023 geltenden) Regelungen des § 14a EnWG?

Die BNetzA hat Übergangsvorschriften festgelegt. Bis 31.12.2028 können bisherige Regelungen (Technik, Steuerzeiten, Steuerregime) beibehalten werden. Allerdings wird die prozentuelle Netzentgeltreduzierung auf das bisherige Niveau 2023 in Bezug auf den jeweils aktuellen Arbeitspreis für Kunden ohne Leistungsmessung eingefroren.

Für nicht öffentliche Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen besteht die Möglichkeit, auch vor dem 31.12.2028 in die neuen Regelungen zu wechseln, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt werden. Ist die netzorientierte Steuerung zum Zeitpunkt des freiwilligen Wechsels nicht möglich, ist der Netzbetreiber berechtigt, die bisherige Art der Steuerung bis spätestens 31.12.2025 beizubehalten. Danach kann auch die präventive Steuerung im Rahmen der Festlegung eingesetzt werden. Spätestens ab 01.01.2029 werden diese Anlagen in die netzorientierte Steuerung nach den neuen Regeln überführt.

Für Wärmespeicheranlagen (Nachtspeicherheizungen) besteht Bestandschutz – wie oben beschrieben – bis zu einer wesentlichen Veränderung oder bis zur Außerbetriebnahme der Anlagen. Neue oder veränderte Wärmespeicheranlagen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) im Sinne der neuen Festlegungen nach § 14a EnWG mehr. Deswegen werden sie weder gesteuert noch erhalten die Anschlussnehmer/Betreiber reduzierte Netzentgelte für deren Stromverbrauch.

Für Anlagen zur kontrollierten Wohnraumlüftung oder Kirchenheizung besteht Bestandschutz – wie oben beschrieben – bis zum 31.12.2028. Danach sind diese Anlagen keine sVE im Sinne der neuen Festlegungen nach § 14a EnWG mehr, so dass auch hier die Steuerung und die reduzierten Netzentgelte irrelevant sind.

Was gilt für Bestandsanlagen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) nach den neuen Regeln gelten, aber keine reduzierten Netzentgelte nach bisherigen (bis 31.12.2023 geltenden) Regelungen des § 14a EnWG erhalten haben?

Für diese Anlagen gilt Bestandschutz und sie dürfen auf unbegrenzte Zeit ungesteuert betrieben werden. 

Anschlussnehmer/Betreiber dieser sVE können jedoch ab 01.01.2024 freiwillig in die neuen Regelungen wechseln, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei dem Wechsel sind grundsätzlich die gleichen Angaben wie bei der Anmeldung neuer sVE am Netzanschluss vorzunehmen.  

Eine Rückkehr in das nicht gesteuerte Regime ist nach einem freiwilligen Wechsel nicht mehr möglich.

Welche Technischen Mindestanforderungen für den Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) sowie den Betrieb von Netzanschlüssen mit sVE (steuerbare Netzanschlüsse sNA) nach § 14a EnWG sind einzuhalten?

SachsenNetze legt anhand des von der BNetzA gesetzten Rahmens fest, welche technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der netzorientierten bzw. präventiven Steuerung in der Kundenanlagen gegeben sein müssen. 

Unsere Netzrichtlinie 10 wurde zuletzt mit Stand 01.05.2024 aktualisiert und gilt für jede neue Inbetriebnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Weitere Anpassungen behalten wir uns vor. Auf unserer Internetseite finden Sie stets die aktuell geltende Version. Das Ergänzungsblatt zur Netzrichtlinie 10, Stand 07/2023 gilt weiterhin für Bestandsanlagen mit reduzierten Netzentgelten nach früherer Regelung des §14a EnWG bis spätestens 31.12.2028, es sei denn es findet ein freiwilliger Wechsel nach den neuen Regelungen vorher statt.

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