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Der Messstellenbetrieb für konventionelle Messtechnik liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Netzbetreibers. Lesen Sie hier, welche Pflichten Messstellenbetreiber im Netzgebiet der SachsenNetze erfüllen müssen und welche technischen Rahmenbedingungen gelten.
Die Grundzuständigkeit für intelligente Messtechnik Strom hat die SachsenNetze auf die DIGImeto GmbH & Co. KG übertragen.
www.digimeto.de
Entgelte für den Messstellenbetrieb
Für den durch die SachsenNetze als grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführten Messstellenbetrieb gelten die genehmigten Entgelte gemäß Preisblatt.
Für den auf Veranlassung der SachsenNetze durchgeführten Ersatzbetrieb (§ 17 MsbG) zahlt die SachsenNetze ein Entgelt gemäß der den Mindestanforderungen entsprechenden Messeinrichtung in Höhe ihrer eigenen genehmigten Entgelte. Sonder- und Zusatzfunktionen können nicht vergütet werden.
Der Messstellenbetrieb ist gemäß § 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübergabe
technischer Betrieb der Messstelle einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung
Bei Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit der SachsenNetze besteht die Möglichkeit, dass ein dritter Messstellenbetreiber die vorgenannten Leistungen im Auftrag des Anschlussnutzers (Kunden) übernimmt.
Messstellenbetrieb für intelligente Messtechnik Strom
Zum 01.09.2018 hat die SachsenNetze die Grundzuständigkeit auf der Grundlage eines Vertrages zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auf die DIGImeto GmbH & Co. KG übertragen. Die Parteien sind davon ausgegangen, dass für die Übertragung keine Ausschreibung nach § 41 Abs. 2 MsbG i. V. m. Teil 4 des GWB erforderlich ist, weil ein Ausnahmetatbestand nach § 108 bzw. § 139 GWB vorliegt. Die Übertragung der Grundzuständigkeit wurde der BNetzA schriftlich angezeigt. Daraufhin hat die BNetzA mitgeteilt, dass eine Anzeige des Wechsels im Bundesanzeiger nach § 43 Abs. 4 MsbG nur bei einem Übertragungsverfahren nach dem GWB durchzuführen ist.
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (www.gesetze-im-internet.de)
Messstellenbetreiberrahmenvertrag und Technische Mindestanforderungen
Die Bundesnetzagentur hat mit den Beschlüssen vom 23.08.2017 (Az. BK6-17-042 und BK7-17-026) standardisierte Messstellenbetreiberrahmenverträge für Strom vorgegeben. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag wird zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber geschlossen. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei der Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen.
Weitere Informationen
Netzentgelte
Bedingungen und Verträge
Lastprofile und Hochlastzeitfenster
Netzverluste
Grundversorger
Ein Unternehmen der SachsenEnergie
SachsenNetze GmbH - SachsenNetze HS.HD GmbH - Friedrich-List-Platz 2 - 01069 Dresden
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