Alle an den Netzen der SachsenNetze angeschlossenen Netzkunden werden über ein jährliches bzw. monatliches Netznutzungsentgelt entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) an den allgemeinen Netzkosten beteiligt. Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energienetze (ARegV).
Die Nutzer der Netze der SachsenNetze entrichten Netzentgelte entsprechend der Anschlussnetzebene ihrer Entnahmestelle und ihrem Abnahmeverhalten in den Stromnetzen der SachsenNetze. Im Netzentgelt sind die Kosten für die Inanspruchnahme aller vorgelagerten Netzebenen enthalten.
- Die Netznutzungsentgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- dem Entgelt für die Netznutzung entsprechend StromNEV (Leistungs- und Arbeitspreis bzw. Grund- und Arbeitspreis),
- der Konzessionsabgabe entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und dem zwischen den Gemeinden und SachsenEnergie AG abgeschlossenen Konzessionsverträgen,
- den Umlagen für letztverbrauchende Kunden infolge der Umsetzung der entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers,
- ggf. Sonderentgelten nach § 19 StromNEV
- und ggf. dem Entgelt für Bereitstellung von Reservenetzkapazität.
- Die Höhe des Entgeltes für Messstellenbetrieb hängt von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der Mess- und Steuereinrichtung sowie deren Inanspruchnahme ab.
- Zur Gesamtsumme aus Netznutzungsentgelt und dem Entgelt für Messstellenbetrieb kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu.
Auf der Grundlage unserer Preisblätter haben Sie die Möglichkeit, das für Sie relevante Netznutzungsentgelt sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb zu ermitteln.
Preisblatt | Netzanschluss | 1/4 h-Leistungsmessung |
---|---|---|
Netznutzung Standardlastprofil | Niederspannung | ohne |
Netznutzung Niederspannung | Niederspannung | Niederspannung |
Netznutzung Umspannung Mittelspannung - Niederspannung | Umspannung - Niederspannung | Niederspannung |
Netznutzung Mittelspannung | Mittelspannung | Mittelspannung |
Netznutzung Umspannung Hochspannung - Mittelspannung | Umspannung - Mittelspannung | Mittelspannung |
Netznutzung Hochspannung | Hochspannung | Individualregelung |
Am 22.03.2019 ist die „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht“ in Kraft getreten. Darin wurde auch der Wortlaut von § 19 Abs. 3 StromNEV geändert. Demnach gilt § 19 Abs. 3 StromNEV nur noch für Spannungsebenen oberhalb der Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung. Singuläre Entgelte für Netzanschlüsse in Niederspannung und Mittelspannung/Niederspannung entfallen, bestehende Entgelte werden bis zum 31.12.2019 angewendet (vgl. Übergangsregelungen § 32 Abs. 9 StromNEV).
Ab 01.01.2020 werden wir für die betroffenen Abnahmestellen die Abrechnung der Netznutzung auf die allgemeinen Netzentgelte der Anschlussebene Niederspannung umstellen, die singulären Entgelte entfallen.
Ausgleichsleistungen zur Deckung von Verlusten sind Bestandteil der Netzentgelte.
Mit Mitteilung Nr. 46 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 22.01.2015 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt, dass ab 1. April 2016 die Ermittlung und Abrechnung von Mehr- und Mindermengen entsprechend der Prozessbeschreibung „Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas" vom 14. Oktober 2014 von den Verbänden BDEW, VKU, GEODE, AFM+E und bne zu erfolgen hat.
Entsprechend der Anlage 1 dieser Prozessbeschreibung ist die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise für Strom vorzunehmen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. www.bdew.de.
Stromverbraucher mit einem Strombezug von über 1 Mio. kWh pro Jahr müssen bis zum 31.03. des Folgejahres gegenüber ihrem Netzbetreiber ihren Selbstverbrauch bestätigen bzw. die weitergeleitete Strommenge melden, um die reduzierten Umlagesätze nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nehmen zu können.
Ohne diese Meldung erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, das heißt, bereits in Anspruch genommene Privilegierungen werden zurückgefordert.
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV ist § 21 EnFG auch für die § 19 StromNEV-Umlage anzuwenden. Damit erhalten auch Speicher und bidirektionale Ladepunkte für Elektromobile die Möglichkeit einer Umlagenprivilegierung bei der § 19 StromNEV-Umlage. Diese Privilegierung steht gemäß § 68 EnFG unter Beihilfevorbehalt und kommt daher erst zur Anwendung, sobald die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. Diese Genehmigung liegt derzeit noch nicht vor.
Die Inanspruchnahme der – von der EU-Kommission noch zu genehmigenden – Privilegierung setzt die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 21 EnFG voraus. Ferner sind die Mitteilungspflichten gemäß Teil 5 EnFG zu erfüllen.
Rückwirkend für das Betrachtungsjahr erfolgt die – von der EU-Kommission noch zu genehmigende – Privilegierung, wenn bis zum 31.03. des Folgejahres die Mitteilungspflichten gemäß § 52 Abs. 2 EnFG erfolgt sind. Bitte senden Sie die erforderlichen Daten an Netzwirtschaft@SachsenEnergie.de.
Gemäß § 21 und § 22 EnFG sind neben Speichern auch Netznutzer mit bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile und elektrisch angetriebenen Wärmepumpen berechtigt, eine Privilegierung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage in Anspruch zu nehmen. Diese Privilegierung steht gemäß § 68 EnFG unter Beihilfevorbehalt und kommt daher erst zu Anwendung, sobald die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. Diese Genehmigung liegt derzeit noch nicht vor.
Die Inanspruchnahme der - von der EU-Kommission noch zu genehmigenden - Privilegierungen setzt die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 21 EnFG und § 22 EnFG voraus. Ferner sind die Mitteilungspflichten gemäß Teil 5 EnFG zu erfüllen.
Rückwirkend für das Betrachtungsjahr erfolgt die – von der EU-Kommission noch zu genehmigende – Privilegierung, wenn bis zum 31.03. des Folgejahres die Mitteilungspflichten gemäß § 52 Abs. 2 EnFG erfolgt sind. Bitte senden Sie die erforderlichen Daten an Netzwirtschaft@SachsenEnergie.de.
Wenn die – von der EU-Kommission noch zu genehmigenden – Privilegierungen bereits in den Abrechnungen des laufenden Jahres berücksichtigt werden sollen, so senden Sie uns bitte gemäß § 52 Abs. 1 EnFG per Mail, dass Sie für die von Ihnen belieferten Letztverbraucher die Privilegierung in Anspruch nehmen wollen. Teilen Sie uns dazu bitte mit
- ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen für die von Ihnen versorgten Speicher, Marktlokationen mit Ladepunkten für Elektromobile und elektrisch angetriebenen Wärmepumpen verringern,
- ob es sich bei dem zu privilegierenden Letztverbraucher um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
- ob es gegen den zu privilegierenden Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
- Sollte es Änderungen bei den von Ihnen zu den ersten drei Punkten übermittelten Informationen geben, so teilen Sie uns dies bitte unverzüglich für die betreffenden Marktlokationen mit sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
0800 0320010
(kostenfreie Rufnummer)
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Gas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881
Wasser*: 0351 50178883
Fernwärme*: 0351 50178884
* im Auftrag der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH