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Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Die Grundversorger im Stromnetzgebiet der SachsenNetze GmbH und SachsenNetze HS.HD GmbH für den Zeitraum 2022 bis 2024 sowie 2025 bis 2027 sind pro Gemeinde und Ortsteil in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt.
Weitere Informationen
Netzentgelte
Bedingungen und Verträge
Lastprofile und Hochlastzeitfenster
Netzverluste
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