Gemäß der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)" vom 01.11.2006 dürfen Arbeiten an elektrischen Anlagen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.
Der Eintragung liegen die "Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)" zugrunde.
Im Installateurverzeichnis Sachsen Ost werden die Installationsunternehmen geführt, deren gewerbliche Niederlassung sich im Gebiet der nachfolgend aufgeführten Netzbetreiber befindet:
- Energie und Wasserversorgung AG Kamenz
- Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
- Freitaler Stadtwerke GmbH
- Meißener Stadtwerke GmbH
- SachsenNetze GmbH
- SachsenNetze HS.HD GmbH
- Stadtwerke Elbtal GmbH
- Stadtwerke Görlitz AG
- Stadtwerke Löbau GmbH
- Stadtwerke Niesky GmbH
- Stadtwerke Pirna Energie GmbH
- Stadtwerke Riesa GmbH
- Stadtwerke Weißwasser GmbH
- Stadtwerke Zittau GmbH
- Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH
Die Eintragung ist im gesamten Gebiet dieser Netzbetreiber gültig. Das Verzeichnis wird den zuvor genannten Netzbetreibern zur Verfügung gestellt. Eine mehrfache Registrierung ist somit nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlage
Sie beabsichtigen, Arbeiten an elektrischen Anlagen durchzuführen? Dann benötigen Sie einen Eintrag in das Installateurverzeichnis entsprechend § 13 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV)“. Gern tragen wir Sie dort ein.
Betriebliche Voraussetzungen
Betriebe, die ihre gewerbliche Niederlassung in den Netzgebieten der o.g. Netzbetreiber haben, werden in das Installateurverzeichnis eingetragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Eintragung in die Handwerksrolle als Elektrotechniker (gilt nicht für Hilfsbetriebe gemäß § 3 und § 5 HwO) und
- Gewerbeanmeldung,
- Nachweis der vorzuhaltenden Mindestausstattung gemäß den "Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)", Abschnitt 2.2 (siehe Anlage 1 zum Antrag auf Eintragung in das Installateurverzeichnis Sachsen Ost).
Personelle Voraussetzungen
Für die Eintragung als Haupt-, Neben- oder Hilfsbetrieb hat die einzutragende Elektro-Fachkraft die Voraussetzungen gemäß “Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)", Anlage A“, zu erfüllen.
Ist der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Fachkraft, ist er verpflichtet, einen Arbeitnehmer als solche zu beschäftigen.
Beantragung
Mit dem Formular „Antrag auf Eintragung in das Installateurverzeichnis Sachsen Ost“ sind vom Antragsteller folgende Unterlagen an SachsenNetze zu übergeben:
- Kopie Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite, entfällt bei Hilfsbetrieben),
- Kopie Gewerbeanmeldung,
- Kopie Qualifikationsnachweis (z. B. Meisterprüfungszeugnis im Elektrotechniker-Handwerk oder Sachkundenachweis (TREI)),
- Nachweis der Anstellung einer verantwortlichen Fachkraft (entfällt, wenn der Firmeninhaber selbst die verantwortliche Fachkraft ist)
- Nachweis der vorzuhaltenden Mindestausstattung gemäß Anlage 1 zum Antrag auf Eintragung in das Installateurverzeichnis Sachsen Ost
Gasteintragung
Voraussetzung ist ein gültiger Eintrag im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers am Sitz der gewerblichen Niederlassung des Antragstellers.
Ist Ihr Installationsunternehmen nicht im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragen, so benötigen Sie zur Ausführung von Arbeiten eine Gasteintragung. Zur Beantragung dieser senden Sie uns bitte das Formular „Antrag auf Gasteintragung in das Installateurverzeichnis Sachsen Ost“ und eine Kopie der gültigen Haupteintragung zu.
SachsenNetze ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden sowie Verbindungs- und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und Betrieb festzulegen sowie zu veröffentlichen.
Darüber hinaus ist SachsenNetze nach Maßgabe von § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) berechtigt, für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie den Betrieb der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers als Technische Anschlussbedingungen Strom festzulegen.
Unsere Technischen Anschlussbedingungen und Ergänzungen sowie unsere Technischen Mindestanforderungen finden Sie unter Netzanschluss jeweils bei den Technischen Anforderungen.
Ist eine elektrotechnische Anlage vom Hochwasser überspült worden, so ist diese vor der Wiedereinschaltung durch einen eingetragenen Elektroinstallateur zu prüfen. Für die Auftragserteilung ist der Eigentümer verantwortlich.
Ergibt diese Überprüfung, dass auch der Zähler vom Wasser überspült worden ist, so darf dieser nicht wieder in Betrieb genommen werden. Gleiches gilt für Wandler und für Steuereinrichtungen wie Funk-Rundsteuerempfänger oder Schaltuhren. Der Zähler und die Steuereinrichtungen sind ggf. auszuklemmen. Auf keinem Fall dürfen Eichamtsplomben gebrochen oder das Gehäuse des Zählers geöffnet werden.
Der Austausch beschädigter Zähler oder Steuereinrichtungen sowie die Bereitstellung der Wandler erfolgt durch SachsenNetze. Der Wandlertausch ist durch den Eigentümer der Elektroinstallationsanlage zu veranlassen.
Nach Instandsetzung und Überprüfung der Elektroinstallationsanlage ist dies einschließlich des Vermerkes für einen Zähler- oder Wandlertausch der SachsenNetze mittels einer Fertigstellungsanzeige/Inbetriebsetzungsantrag mitzuteilen. Gegebenenfalls empfehlen wir, die weitere Vorgehensweise mit der zuständigen Region abzustimmen. Die Mitarbeiter der SachsenNetze oder deren Beauftragte werden danach umgehend den Tausch der Zähler und die Inbetriebnahme des Hauptstromversorgungssystems vornehmen.
Die zuständigen Regionen mit den Ansprechpartnern finden Sie hier in unserem Internetauftritt.
Niederspannungsfreileitungen sind Teil der Energieverteilungsanlagen und sind im Besitz des Netzbetreibers SachsenNetze.
Die Mitbenutzung von Niederspannungsfreileitungen des Netzbetreibers SachsenNetze durch Anlagen der öffentlichen Beleuchtung ist zwischen dem rechtlichen Eigentümer der SachsenEnergie AG und den Eigentümern der Straßenbeleuchtungsanlagen (in der Regel Städte und Gemeinden) vertraglich geregelt.
Arbeiten an Niederspannungsfreileitungen der SachsenNetze, insbesondere die Montage und Demontage von Straßenbeleuchtungsanlagen, dürfen nur durch von SachsenEnergie AG beauftragte und präqualifizierte Firmen durchgeführt werden.
Damit sind beispielsweise Arbeiten, die
- De- und Montage von Auslegern und Leuchten an Freileitungsmasten bzw.
- De- und Montage von Leuchtenzuleitungen und Abzweigsicherung oder
- De- und Montage von Isolatoren und Leitungen
beinhalten, ohne Beauftragung durch SachsenEnergie AG nicht gestattet.
Aufträge von Dritten (Städte, Gemeinden) bezüglich der Durchführung von Montage- und Demontagearbeiten an Niederspannungsfreileitungen der SachsenNetze sind als gegenstandslos zu betrachten. In diesen Fällen ist SachsenNetze zu informieren. Zuwiderhandlungen werden rechtlich geahndet. Sie können sowohl die persönliche und öffentliche Sicherheit sowie die Versorgungszuverlässigkeit für die Letztverbraucher gefährden.
Diese Verfahrensweise gilt für alle Niederspannungsfreileitungen der SachsenNetze (blanke und isolierte Leiterseilausführung). Hintergrund sind technische, organisatorische und sicherheitstechnische Erfordernisse wie z. B.:
- Einhaltung der zulässigen Nennzugkräfte,
- einheitliche und beschädigungsfreie Befestigung der Leuchten-Ausleger an den Masten,
- Einhaltung der SachsenNetze-Werknormen,
- Gewährleistung der 5 Sicherheitsregeln bei Arbeiten (u. a. in DIN VDE 0105, DGUV Vorschrift 3, DGUV Information 203-001 5.1.).
Firmen die vom Eigentümer der Straßenbeleuchtungsanlagen beauftragt sind, ist der Leuchtmittelwechsel sowie die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an den Leuchten, welche sich an Freileitungsmasten der SachsenNetze befindet, nur gestattet, wenn
folgende sicherheitstechnische Merkmale an den Leuchten gewährleistet sind:
- Zugang zu den elektrischen Komponenten (z.B. Vorschaltgerät, Zündgerät, Kompensationskondensator, Leistungsumschalter etc.) über eine automatische allpolige Netztrennung beim Öffnen der Revisionsklappe,
- Leuchtmittelwechsel über eine separate lichttechnische Abdeckung bzw. ohne Zugangsmöglichkeit zu den elektrischen Komponenten.
Zu den genannten Zwecken dürfen Mitarbeiter der beauftragten Firmen nur Hubarbeitsgeräte verwenden. In diesem Fall müssen die Vorschriften der DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen und DGUV Vorschrift 1 eingehalten werden.
Sind die genannten sicherheitstechnischen Merkmale an den Leuchten nicht gegeben, dürfen die Instandhaltungsarbeiten bzw. darf der Leuchtmittelwechsel nur durch SachsenNetze bzw. durch von SachsenEnergie AG beauftragte und präqualifizierte Firmen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Instandhaltungsarbeiten an weiteren Anlagenteilen der Straßenbeleuchtung (Ausleger, Mastbefestigungen Abzweigsicherungen, Zuleitungen etc.), welche nicht gesondert benannt sind.
Umsetzung von Messstellenbetrieb und Messung an Erzeugungsanlagen nach EEG-/KWK-G bei SachsenNetze
- Neureglungen des EEG-/KWKG zur Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung
- Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 01.01.2009
Das neue EEG räumt dem Anlagenbetreiber bzw. Anlagenbetreiberin gemäß § 7 Abs. 1 EEG das Wahlrecht ein, die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtung einschließlich der Messung durch den Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person durchführen zu lassen.
Eine fachkundige dritte Person ist ein Messstellenbetreiber und/oder ein Messdienstleister gemäß § 21 b des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG) vom 01.01.2009
Das neue KWK-G sieht die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung durch den Netzbetreiber vor. Es ermöglicht jedoch gemäß § 8 (1) KWK-G, dass Messstellenbetrieb und Messung an Messeinrichtungen zur Erfassung der Nettostromerzeugung nach § 3 (5) KWK-G durch den Anlagenbetreiber selbst durchgeführt werden können. Die Regelungen des § 13 NAV bleiben hiervon unberührt.
Führt der Anlagenbetreiber Messstellenbetrieb und Messung selbst durch, ist er Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechtes und zur Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Vorgaben verpflichtet.
- Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 01.01.2009
- Umsetzung des Messstellenbetriebes durch den Anlagenbetreiber gemäß § 8 (1) KWK-Gesetz
Erfolgt an einer KWK-Anlage die Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung an der Messeinrichtung zur Erfassung der Nettostromerzeugung durch den Anlagenbtreiber, ist dies bereits im Rahmen der Anmeldung zum Netzanschluss der SachsenNetze anzuzeigen.
Das Netzanschluss-Formular wurde dazu auf Seite 2 um ein entsprechendes Informationsfeld ergänzt.
Hinweis:
Dieses Informationsfeld dient darüber hinaus der Vorabinformation des Netzbetreibers bei der Anmeldung von Neuanlagen (Liefer- und Bezugsanlagen), durch wen auf Wunsch des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers gemäß § 21 b EnWG der Messstellenbetrieb durchgeführt werden soll.
Durch den Anlagenbetreiber ist mit Übergabe der Fertigstellungsanzeige seiner KWK-Anlage auch der "Einbaubericht für kundeneigene Zähler bei KWK-Messeinrichtungen gemäß § 4 (3) KWKG“ an den Netzbetreiber (Anschlussbearbeiter) zu übergeben. Diese enthält die erforderlichen technischen Daten der kundeneigenen Messeinrichtung für den abrechnungstechnischen Einbau im Abrechnungssystem der SachsenNetze sowie den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber, dass es sich um ein den eichrechtlichen Anforderungen entsprechendes Messgerät handelt.
- Umsetzung des Messstellenbetriebes und der Messung an EEG-Anlagen
Gemäß Punkt 1 Abs. 1 ist zur Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung an Messeinrichtungen von Erzeugungsanlagen nach EEG neben dem Netzbetreiber nur ein Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister gemäß § 21 b EnWG berechtigt.
Voraussetzung für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist der Abschluss eines Messstellen- bzw. Messrahmenvertrages mit der SachsenNetze.
Die Durchführung des Messstellenbetriebes und/oder der Messung durch den Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin selbst, ist nicht mehr gestattet.
Auf Grund dieser Neuregelung des EEG sind abweichend von der bisherigen Verfahrensweise bei SachsenNetze keine kundeneigenen Zähler bei Einspeisemesseinrichtungen, insbesondere innerhalb von Kundenanlagen bzw. in Arealnetzen mehr zulässig.
Hinweis:
Messstellenbetrieb und Messung an Einspeisemessungen innerhalb von Kundenanlagen bzw. Arealnetzen werden von SachsenNetze als Dienstleistung auf Grundlage eines „Auftrages zur Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung – Strom“ angeboten und durchgeführt.
Der Auftrag wird dem Anlagenbetreiber als Angebot zusammen mit dem Anschlussvertrag für die Einspeiseanlage übergeben.
0800 0320010
(kostenfreie Rufnummer)
Montag - Freitag: 07:00 - 19:00 Uhr
Gas: 0351 50178880
Strom: 0351 50178881
Wasser*: 0351 50178883
Fernwärme*: 0351 50178884
* im Auftrag der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH