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§ 19 StromNEV – Meldung Selbstverbrauch / Drittverbrauch

Wenn Ihr jährlicher Strombezug aus dem Netz der SachsenNetze mehr als 1.000.000 kWh beträgt, werden Sie von uns angeschrieben und aufgefordert, Ihre Datenmeldung bis zum 31.03. abzugeben. Diese erfolgt in der Regel über unser Online-Portal.

Sollte Sie das Schreiben nicht erreicht haben, Ihr Unternehmen aber mehr als 1.000.000 kWh bezogen haben, können Sie Ihre Daten dennoch über das Online-Portal melden. Die Zugangsdaten finden Sie auf Ihrer Netznutzungsrechnung. Oder Sie kontaktieren uns unter Selbstverbrauch.kwkg@SachsenEnergie.de.

Hinweise zu Weiterleitungsmengen / Drittverbrauch

Die Privilegierungen der § 19 StromNEV-Umlage gelten nicht für an Dritte weitergeleitete Strommengen. Ausnahmen bestehen hierbei nur, wenn der Strombezug eines Dritten 1.000.000 kWh übersteigt. Dann kann auch hier mit Bestätigung des Selbstverbrauchs bzw. Angabe von Weiterleitungsmengen durch diesen Dritten die Privilegierung in Anspruch genommen werden.

Für die Ermittlung der Weiterleitungsmengen hat der Gesetzgeber klare Regeln vorgegeben.

  • So sind Strommengen gemäß § 46 Abs. 1 EnFG mess- und eichrechtskonform zu messen. Strommengen mit unterschiedlichen Umlagesätzen sind durch entsprechende Messungen voneinander abzugrenzen.
     
  • Falls eine messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und die Zahlung des hohen Umlagesatzes auf die Gesamtbezugsmenge wirtschaftlich nicht zumutbar, dürfen die jeweiligen Strommengen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EnFG durch eine Schätzung abgegrenzt werden.
     
  • Geringfügige Bagatellverbräuche Dritter (max. 3.500 kWh), die unter die Regelung des § 45 EnFG fallen, können den Strommengen des Letztverbrauchers zugerechnet werden.

    [§ 46 EnFG enthält Regelungen zur Messung und Schätzung von Strommengen und ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV für die Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage entsprechend anzuwenden.]

Es ist erforderlich, für nicht unter die Bagatellgrenze des § 45 EnFG fallende Weiterleitungsmengen, vorzulegen:

  • eine Erklärung, dass § 46 EnFG eingehalten wird, indem eine mess- und eichrechtskonforme Messung zur Abgrenzung von Drittmengen verwendet wird oder
     
  • eine nachvollziehbare Begründung / Kalkulation zur Schätzbefugnis gemäß § 46 EnFG; hierbei konkret:
     
    • eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die mess- und eichrechtskonforme Messung technisch unmöglich ist sowie unter Angabe einhergehender Kosten die Zahlung des hohen Umlagesatzes auf die Gesamtbezugsmenge wirtschaftlich unzumutbar ist oder
       
    • eine nachvollziehbare Begründung unter Angabe einhergehender Differenzkosten, weshalb die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung aller verbrauchten Drittstrommengen mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist sowie die Zahlung des hohen Umlagesatzes auf die Gesamtbezugsmenge wirtschaftlich unzumutbar ist.

Bitte beachten Sie, dass ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung der Weiterleitungsmengen an Dritte, eine Privilegierung nach Letztverbrauchergruppe B oder C nicht vorgenommen werden kann.

Zum Thema Messen und Schätzen finden Sie weiterführende Informationen bei den vier Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur.

Gemeinsame Grundsätze Messen und Schätzen (www.netztransparenz.de) Leitfaden Messen und Schätzen (www.bundesnetzagentur.de)
Formulare

Für das aktuelle Betrachtungsjahr bitten wir um die Datenmeldung über unser Online-Portal. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie das nachfolgende Formular vollständig ausgefüllt an Selbstverbrauch.kwkg@SachsenEnergie.de senden.

Meldeformular 2024 [PDF, 28.79 kB]
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* im Auftrag der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH

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